Was hat eine Jägerin oder ein Jäger mit Meldungen von Wolfsichtungen zu tun?
Meldungen von Wolfsichtungen (eigene oder aus der Bevölkerung) sind an die Jagdausübungsberechtigte
oder den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes weiterzuleiten. Die
oder der Jagdausübungsberechtigte sammelt die Meldungen, prüft laufend, ob die Voraussetzungen
für eine Vergrämung (Warn- oder Schreckschuss) oder eine Entnahme vorliegen, und koordiniert
das Vorgehen, wenn die Voraussetzungen für solch eine Maßnahme vorliegen.
Sind Meldungen von Wolfsichtungen vage formuliert, unstimmig oder bloßes Hörensagen, wird der
oder dem Jagdausübungsberechtigten empfohlen, Rücksprache mit der Meldungslegerin oder dem
Meldungsleger zu halten und diese entsprechend zu dokumentieren.
Wann darf eine Jägerin oder ein Jäger einen Wolf vergrämen oder entnehmen?
Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen sind bei Vorliegen eines unerwünschten oder problematischen
Wolf-Verhaltens nach den Regelungen der NÖ Wolfs-Verordnungen erlaubt.
Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei bewohntem
Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt.
Vergrämungen oder Entnahmen sollten dann erfolgen, wenn die Jägerin oder der Jäger aufgrund
einer guten Dokumentation (Wolfsichtungen, Risse) davon ausgehen kann, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen.
Bei Fragen wenden Sie sich an den NÖ Landesjagdverband.
Was hat eine Jägerin oder ein Jäger nach einer Vergrämung oder Entnahme eines
Wolfes zu beachten?
Nach jeder Vergrämung oder Entnahme hat
- unverzüglich eine Information an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten
des Jagdgebietes und - binnen 24 Stunden eine Meldung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den
örtlich zuständigen Magistrat
zu erfolgen.
WOLF – WAS HABEN JÄGERINNEN
UND JÄGER ZU BEACHTEN?
Eine Übersicht, welche Verhaltensweisen eine Vergrämung oder
Entnahme rechtfertigen, finden Sie hier:
Verwenden Sie für Ihre Meldung das entsprechende Meldeformular:
Die Namen der Jägerinnen und Jäger sowie der Ort einer
Vergrämung oder Entnahme werden vertraulich behandelt!
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